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§ 6 des
Gaststättengesetzes, der sog. »Apfelsaftparagraf«, sagt, dass in deutschen
Gaststätten mindestens ein nichtalkoholisches Getränk in vergleichbarer
Menge zum gleichen oder einem niedrigeren Preis angeboten werden muss.
(0,4 Liter kann man mit 0,5 Liter nicht vergleichen!)
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Das Eichgesetz
sagt, vereinfacht ausgedrückt, dass der Gast die Möglichkeit haben muss,
die Menge am Tisch zu überprüfen, die er als Getränk vorgesetzt bekommt. Das können
geeichte Gläser mit Eichstrich sein, oder Krügerl, Karaffen o. ä. mit Eichstrich. Der
Ausdruck »glasweise« oder ein Glas ist demnach in Deutschland unzulässig.
Die oft gebrauchte Bemerkung »Wir schenken immer mehr ein« ist nicht
rechtswirksam entschuldigend.
Was in
Österreich Gang und Gebe ist, das »Achterl«, also ein halbes »Vierterl«,
demnach 0,125 Liter, ist in Deutschland überhaupt nicht erlaubt. Wohl aber
ist bei uns 0,1 Liter zugelassen!
Gebräuchliche, in Deutschland zugelassene, »offene« Schankmengen sind
0,1 l, 0,2 l, 0,3 l, 0,33 l, 0,4 l, 0,5 l, 0,7 l, 0,75 l, 1,0 l. |