wichtige GESETZE

§ 6 des Gaststättengesetzes, der sog. »Apfelsaftparagraf«, sagt, dass in deutschen Gaststätten mindestens ein nichtalkoholisches Getränk in vergleichbarer Menge zum gleichen oder einem niedrigeren Preis angeboten werden muss.
(0,4 Liter kann man mit 0,5 Liter nicht vergleichen!)

Das Eichgesetz sagt, vereinfacht ausgedrückt, dass der Gast die Möglichkeit haben muss, die Menge am Tisch zu überprüfen, die er als Getränk vorgesetzt bekommt. Das können geeichte Gläser mit Eichstrich sein, oder Krügerl, Karaffen o. ä. mit Eichstrich. Der Ausdruck »glasweise« oder ein Glas ist demnach in Deutschland unzulässig. Die oft gebrauchte Bemerkung »Wir schenken immer mehr ein« ist nicht rechtswirksam entschuldigend.


Was in Österreich Gang und Gebe ist, das »Achterl«, also ein halbes »Vierterl«, demnach 0,125 Liter, ist in Deutschland überhaupt nicht erlaubt. Wohl aber ist bei uns 0,1 Liter zugelassen!

Gebräuchliche, in Deutschland zugelassene, »offene« Schankmengen sind
0,1 l, 0,2 l, 0,3 l, 0,33 l, 0,4 l, 0,5 l, 0,7 l, 0,75 l, 1,0 l.